Statuten
สมาคมครูไทยในสวิตเซอร์แลนด์
Thai Teachers' Association in Switzerland
Verein der thailändischen Lehrpersonen in der Schweiz
Association des enseignants thaïlandais en Suisse
Associazione Svizzera degli insegnanti di thailandese
Abschnitt 1 Name und Sitz des Vereins
1.1. Der “Verein der thailändischen Lehrpersonen in der Schweiz“ ist politisch und religiös neutral.
1.2. Sitz des Vereins ist .....
Abschnitt 2 Vereinszweck
2.1. Förderung des Unterrichts in thailändischer Sprache und Kultur in der Schweiz.
2.2. Weiterentwicklung von Wissen und Verständnis über das Unterrichten von thailändischer Sprache und Kultur.
2.3. Förderung der freiwilligen Lehrpersonen für thailändische Sprache und Kultur in der Schweiz in der Fähigkeit, den Unterricht in thailändischer Sprache und Kultur zielorientiert zu gestalten.
2.4. Aufbau von Beziehungsnetz und Solidarität zwischen den freiwilligen Lehrpersonen für thailändische Sprache und Kultur.
2.5. Den freiwilligen Lehrpersonen Gelegenheit bieten, an Seminarveranstaltungen den Wissens- und Erfahrungsaustausch über den Unterricht in thailändischer Sprache und Kultur zu pflegen.
Abschnitt 3 Aktivitäten des Vereins
3.1 Allen Schulen Unterstützung bieten für eine zielorientierte Gestaltung der Aktivitäten im Unterricht in thailändischer Sprache und Kultur.
3.2. Abhalten von Seminarveranstaltungen, mit dem Ziel, den Unterricht der freiwilligen Lehrpersonen kontinuierlich weiterzuentwickeln, mindestens einmal jährlich.
3.3. Durchführung von Evaluationen aller Unterrichtsstufen, 1. bis 6. Stufe (durch einen Evaluationsausschuss unter der Leitung von Ajahn Sali Silapasatham für diejenigen Schulen, die nach dem Lehrplan „Basis Thailändisch für Thailänder und Thailänderinnen im Ausland“ unterrichten)
3.4. Lehrmittel entwickeln für die Lehrpersonen, Schulen und Schüler aller Unterrichtsstufen.
3.5. Einen nach Abschluss der 6. Unterrichtsstufe um 2 Jahre erweiterten Lehrplan erstellen, damit die Schüler den nötigen Wissensstand erreichen, um die Prüfung auf dem Niveau der 6. Primarklasse abzulegen, die vom Büro für die Förderung des Bildung im informellen Sektor und der selbstgewählten Bildung des Bildungsministeriums angeboten wird.
3.6. Eine angemessene finanzielle Unterstützung für die Schulen bereitstellen.
3.7. Veranstaltungen zum Erfahrungsaustausch zwischen den Lehrpersonen verschiedener Schulen organisieren.
3.8. Ein Medium für die Verbreitung von Informationen des Vereins aufbauen, das auch dem Austausch von Nachrichten unter den Mitgliedern dienen soll.
Abschnitt 4 Mitgliedschaft
4.1. Lehrpersonen, die thailändische Sprache und Kultur unterrichten und solche Personen, die den thailändischen Sprach- und Kulturunterricht unterstützen, können Mitglied werden.
4.1.1.Ordentliche Mitglieder sind freiwillige Lehrpersonen. Sie haben bei Wahlen und Abstimmungen eine Stimme pro Person.
4.1.2.Ausserordentliche Mitglieder sind übrige Personen. Sie haben bei Wahlen und Abstimmungen eine Stimme pro Person.
4.2. Der Mitgliederbeitrag ist auf 20 SFr. Pro Jahr festgesetzt.
4.3. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vereinsvorstand. Der Vereinsvorstand kann die Aufnahme in die Vereinsmitgliedschaft ohne Angabe von Gründen verweigern. Eine abgewiesene Person hat jedoch das Recht, eine Neubeurteilung durch die Generalversammlung zu verlangen.
4.4. Ein Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vereinsvorstand erfolgen. Des weiteren erlischt die Mitgliedschaft durch den Tod oder sie kann durch einen Entscheid des Vereinsvorstands beendet werden.
Abschitt 5 Vereinsorgane
5.1. Der Vereinsvorstand. Er setzt sich zusammen aus den Ressorts Präsidium, Vizepräsidium, Sekretariat, Kassenwesen, Mitgliedschaftswesen und Oeffentlichkeitsarbeit. Der Vereinsvorstand wird von der Generalversammlung jeweils für 2 Jahre gewählt. In den Vereinsvorstand können von der Generalversammlung ausschliesslich ordentliche Mitglieder gewählt werden.
5.2. Arbeitsgruppen. Jedes Vereinsvorstandsmitglied hat das Recht, Arbeitsgruppen einzusetzen, um bei der Bewältigung seiner Aufgaben mitzuwirken (Anzahl nach eigenem Ermessen). Mitglieder von Arbeitsgruppen müssen ordentliche Mitglieder sein und werden für die selbe Amtsdauer wie der jeweilige Vereinsvorstand eingesetzt.
5.3. Ehrenberater des Vorstands. Der Vereinsvorstand kann geeignete Personen zu Ehrenberatern berufen, um dem Verein in beratender Funktion zur Verfügung zu stehen. In Frage kommen dafür Personen aus den Kreisen der Wissenschaft und Bildungsexperten.
Abschnitt 6 Aufgaben des Vereinsvorstands
6.1. Das Präsidium leitet die Vereinsgeschäfte gemäss den Statuten und Beschlüssen. Es betreut die Beziehungen des Vereins mit aussenstehenden Personen und präsidiert die Vorstandssitzungen und die Generalversammlung.
6.2. Das Vizepräsidium unterstützt das Präsidium in all seinen Funktionen. Es vertritt das Präsidium im Falle von dessen Abwesenheit oder bei Verhindertsein an der Amtsausübung.
6.3. Das Sekretariat führt die Korrespondenzen des Vereins, führt das Vereinsarchiv und führt das Protokoll an den Vorstandssitzungen und an der Generalversammlung.
6.4. Das Kassenwesen führt die Buchhaltung und betreut die Vereinskasse, die Einnahmen und tätigt die Ausgaben gemäss den Anweisungen des Vereinsvorstands. Ausserdem legt es der Generalversammlung einen jährlichen Bericht vor.
6.5. Das Mitgliedschaftswesen führt die Mitgliederliste sowie auch weitere Listen, die nicht das Kassenwesen betreffen.
6.6. Die Oeffentlichkeitsarbeit kümmert sich um die Mitgliederwerbung und macht die Aktivitäten sowie Leistungen des Vereins bekannt.
6.7. Zwei Rechnungsrevisoren
Die Rechnungsrevisoren überprüfen jährlich die Buchhaltung des Vereins, einschliesslich der Bank- und anderen finanziellen Unterlagen, sowie die Einnahmen- und Ausgabenbelege.
Die Rechnungsrevisoren werden jeweils für zwei Jahre gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vereinsvorstands sein. Ihre Mitgliedschaft im Verein ist zulässig, aber nicht erforderlich.
Abschnitt 7 Die Vereinsversammlung
7.1. Die allgemeine Versammlung. Für die Beschlussfähigkeit einer Vorstandssitzung müssen mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sein.
7.2. Die jährliche Generalversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist beschlussfähig, ohne dass eine Mindestanzahl von Mitgliedern anwesend sein muss.
An der Generalversammlung müssen folgende Traktanden vorgelegt werden:
1. Bestätigung des Protokolls der vorangegangenen Generalversammlung
2. Abnahme des Jahresberichts des Vereinsvorstands
3. Abnahme der Jahresrechnung
4. Wahlen in den Vereinsvorstand
5. Wahlen der Rechnungsrevisoren
6. Verschiedenes (falls vorhanden)
Bei den Abstimmungen gilt das einfache Mehr. Mitglieder, welche nicht an der Generalversammlung teilnehmen, können ihre Vorschläge im Voraus schriftlich an den Vereinsvorstand einreichen.
Die Generalversammlung mit der Traktandenliste muss den Mitglieder mindestens 30 Tage im Voraus angekündigt werden.
Abschnitt 8 Finanzen
Der Verein kann auf folgende Art und Weise Einkommen und Vermögen generieren und kann diese Mittel wie folgt verwenden:
8.1. Einkommensquellen
8.1.1. Mitgliederbeiträge
8.1.2. Geld- und Naturalspenden
8.1.3. Einnahmen aus Veranstaltungen des Vereins
8.1.4. Zinsen aus dem Vereinsvermögen
8.2. Verwendung der Mittel
Für die Kosten der Geschäftsführung des Vereins und die Durchführung von Aktivitäten gemäss Vereinszweck (Abschnitt 2).
Abschnitt 9 Rechnungsperiode
Die Rechnungsperiode beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des Jahres.
Abschnitt 10 Schlussbestimmungen
10.1. Aenderungen der Statuten, seien es einzelne Abschnitte oder eine Totalrevision, bedürfen einer Zweidrittelsmehrheit der Generalversammlung.
10.2. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Zweidrittelsmehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder. Wenn aber an der Generalversammlung kein Antrag auf Auflösung gestellt wird, kann der Vereinsvorstand über eine Auflösung des Vereins entscheiden.
Das Vermögen des Vereins, das nach Begleichung aller Schulden und Verbindlichkeiten übrigbleibt, wird einer gemeinnützigen Institution oder Organisation, die rechtsgültig konstituiert ist, übergeben oder gespendet.
10.3. Recht. Soweit keine anderslautenden Weisungen oder Statuten des Vereins bestehen, kommt das allgemeine Recht zur Anwendung.
Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom 29. Oktober 2012 angenommen worden und gelten fortan.
Bern, Schweiz
29. Oktober 2012